agb.

§ 1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1   Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2    Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Designers als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3    Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

1.4    Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des Designers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5    Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm der Designer – sofern nichts anderes festgelegt wurde – zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.

1.6    Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

§ 2 Vergütung

2.1    Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für die Nutzungsrechte (Nutzungshonorar)
c) dem Reinzeichnungshonorar.

2.2    Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeit, in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

2.3    Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für die Nutzungsrechte.

2.4    Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

§ 3 Fälligkeit der Vergütung

3.1    Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Honorare ab 3.000 Euro werden (sofern nicht anders festgelegt) wie folgt fällig: Die ersten 30% sind zum Vertragsabschluss fällig, weitere 30% nach der Hälfte der geleisteten Arbeit und die letzten 40% mit Projektabnahme. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2    Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3    Erstreckt sich ein Auftrag über länger als acht Wochen oder erfordert er vom Designer finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

3.4    Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß §12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.

 

§ 4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1    Sonderleistungen, wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2    Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

4.3    Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4    Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5    Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1    An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2    Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3    Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4    Der Designer ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber offene Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

 

§ 6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1    Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2    Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3    Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

6.4    Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Designer 10 einwandfreie, ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung (z.B: Nutzung auf der Website, im Portfolio etc.) zu verwenden (auch dann, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht dem Kunden übertragen wurde).

 

§ 7 Haftung

7.1    Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Richtigkeit von Bild und Text.

7.2    Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

7.3    Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Designer nicht.

7.4    Soweit der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5    Der Designer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

 

§ 8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1    Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2    Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist. Für den Fall, dass die Verwendung der Vorlagen Rechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber den Designer von Ersatzansprüchen frei.

 

§ 9 Wirksamkeit

9.1    Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.